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§ 13 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben



In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

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