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§ 22 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 22 Niederschrift



Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.