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§ 24 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben



Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.

 
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