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§ 25 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung



Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.