Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 27 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)


III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen

§ 27 Ausnahmen



Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

Anzeige