Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 5 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
ErwerbGrundaus-
bildung
ÜberlandAutobahnNachtfahrt
C C mehr als
2 Jahre
D7843
D16422
C C bis
2 Jahre
D141686
D18844
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D331285
D116844
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D4522148
D14119127
D1 D20555
D DE4311
D1 D1E4311


Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FahrschAusbO Praktischer Unterricht (vom 18.08.2017)
... zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse ... und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
...  2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. ...