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Änderung Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


(Text alte Fassung) nächste Änderung


| Besondere Ausbildungsfahrten | A1,
A2,
A,

B | A1 auf A2,
A2
auf A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
| C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang


Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt

(Text neue Fassung)


| Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A2
A

B | A1 auf A21
A1
auf A
A2 auf A1
| B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
| C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2


Solo | Zug | Ge-
samt
| Solo | Zug | Ge-
samt


1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8

2 | Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3

3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3

vorherige Änderung

 


1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.

(heute geltende Fassung)