Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 4 Theoretischer Unterricht
§ 5 Praktischer Unterricht
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 5b Evaluierung
§ 6 Abschluss der Ausbildung
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Anlage 7.1 (aufgehoben)
Anlage 7.2 (aufgehoben)
Anlage 7.3 (aufgehoben)

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

-
des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,

2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,

3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,

4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,

5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und

6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.

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§ 2 Art und Umfang der Ausbildung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Januar 2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.

(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.

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§ 4 Theoretischer Unterricht


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

(1a) 1Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. 2Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. 3Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. 4Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b) 1Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. 2Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. 3In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. 4Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. 5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.

(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) 1Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. 2Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) 1Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. 2Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) 1Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. 3Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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§ 5 Praktischer Unterricht


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3Er ist systematisch aufzubauen. 4Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5Zum praktischen Unterricht gehören auch

1.
die Unterweisung nach Absatz 5,

2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie

3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

6Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) 1Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) 1Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) 1Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) 1Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. 2Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) 1Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017

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§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung


§ 5a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. 2Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. 3Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.


(3) 1Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. 2Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:

1.
die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und

2.
das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.

(5) 1Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. 2Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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§ 5b Evaluierung


§ 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021

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§ 6 Abschluss der Ausbildung


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2) 1Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. 2Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. 3Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. 4Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. 5Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 7 Ausnahmen


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

1.
die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,

2.
die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,

3.
die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,

4.
die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

5.
dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

6.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,

8.
die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. *)

(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 V. v. 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,

2.
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,

4.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,

5.
entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

6.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz *) ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder

7.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,

2.
entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,

3.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,

4.
entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,

5.
entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

6.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nr. 2 a) bb) V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 23. Juni 2012 FahrschAusbO

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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Anlagen

Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Persönliche Voraussetzungen


 
a)
Körperliche Fähigkeiten

Sehfähigkeit - Sehtest

Bedeutung von Gesundheit und Fitness

b)
Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten

Krankheiten und Gebrechen

Aufmerksamkeitsdefizite

Konzentrationsmängel

Alkohol, Drogen und Medikamente

Ermüden und Ablenkung

c)
Psychische und soziale Voraussetzungen

Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,

Fahren und Straßenverkehr

Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.

2. Risikofaktor Mensch


 
a)
Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch

Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen

Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren

Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert

Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen

Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist

Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist

Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen

Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle

Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren

b)
Selbstbilder

realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung

c)
Fahrideale und Fahrerrollen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen


 
a)
Führen von Kraftfahrzeugen

Fahrerlaubnisklassen

Führerschein auf Probe

b)
Zulassung von Fahrzeugen

zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge

Erlöschen der Betriebserlaubnis

c)
Fahrzeuguntersuchungen

d)
Versicherungen

Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko

Insassenunfall

Rechtsschutz

e)
Fahrzeugpapiere und Führerschein

Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis

Nachweis über Abgasuntersuchung

Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO

f)
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung


 
a)
Verkehrswege und ihre Bedeutung

Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße

b)
Grundregel § 1 (StVO)

c)
Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)

Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel

Stau.

5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen


 
Verhalten

-
bei besonderen Verkehrslagen

-
an Kreuzungen und Einmündungen

-
bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte

insbesondere durch

-
Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)

-
Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen

-
Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr

-
Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken

-
Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten

-
Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.

6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge


 
a)
Verkehrszeichen und -einrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen

sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen

Wissen um die Systematik und Logik

Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen" von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten

b)
Bahnübergänge

Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen.

7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr


 
a)
Besonderheiten und Verhalten gegenüber

-
öffentlichen Verkehrsmitteln

-
Bussen/Schulbussen

-
Taxen

-
Pkw und Motorradfahrern

-
Radfahrern

-
großen und schweren Fahrzeugen

-
Fußgängern

-
Kindern und älteren Menschen

-
Behinderten

b)
Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten

c)
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

-
verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30

-
bauliche Maßnahmen.

8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise


 
a)
Bedeutung der Geschwindigkeit

situationsangepasste Geschwindigkeit

Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg

Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände

Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten

Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse

Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen

Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen

Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten

Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens

Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten

b)
Vorausschauendes Verhalten

c)
Sicherheitsabstände

d)
Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen

e)
Lärmschutz

f)
Geschwindigkeitsvorschriften

g)
Warnzeichen.

9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung


 
a)
Einfahren, Anfahren

b)
Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen

c)
Nebeneinanderfahren

d)
Abbiegen

e)
Wenden

f)
Rückwärtsfahren

g)
Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch

-
Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern

-
Verkehrsbeobachtung üben

-
Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern

-
Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.

10. Ruhender Verkehr


 
Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos

a)
Ruhender Verkehr

Halten und Parken

Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs

b)
Ein- und Aussteigen

Sichern des Fahrzeugs

c)
Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge

d)
Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.

11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften


 
a)
Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen

b)
Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen

Blaues und gelbes Blinklicht

Sonderrechte

c)
Verhalten nach Verkehrsunfall

Absichern und Hilfeleistung für Verletzte

Verpflichtungen

d)
Ahndung von Fehlverhalten

Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe

e)
Fahreignungsregister

Fahreignungs-Bewertungssystem

f)
Entzug der Fahrerlaubnis

g)
Verlust des Versicherungsschutzes

Schadenersatz, Regress

h)
Begutachtungsstelle für Fahreignung

Medizinisch-psychologische Untersuchung.

12. Lebenslanges Lernen


 
a)
Besondere Risikofaktoren bei

-
Fahranfängern

-
Jungen Fahrern

-
Älteren Fahrern

b)
Hilfen

insbesondere durch

-
Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)

-
Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)

-
Erfahrungsaustausch für Fahranfänger

c)
Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr

d)
Verkehrssicherheit durch Weiterbildung

e)
Sicherheitstraining

f)
Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.


Text in der Fassung des Artikels 9 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)


Anlage 2.1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug


 
a)
Persönliche Voraussetzungen

-
Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder

-
Körperliche Voraussetzungen

-
Fitness

b)
Schutz des Fahrers/Beifahrers

Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz

c)
Betriebs- und Verkehrssicherheit

Prüfung, Wartung und Pflege

Technische Veränderungen am Motorrad

Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung

Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln

„Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades

d)
Umweltschonung

Bleifreier Kraftstoff, Katalysator

Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)

Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren


 
a)
Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote

besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:

Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse

b)
Fahrbahn „lesen"

Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn

c)
Sehen und gesehen werden

Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption

Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung

Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens

d)
Mitnahme von Personen

Kinder, Erwachsene

Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen

e)
Umweltbewusstes Verhalten

Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.

3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren


 
a)
Hauptgefahren durch andere:

Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven

b)
Fahren unter erschwerten Bedingungen

Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel

c)
Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:

Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen

d)*) Motorräder mit Beiwagen

 
Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung

Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren

Beladen des Gespanns

e)
Motorrad mit Anhänger

Rechtliche Bestimmungen

Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen

f)
Verhalten nach Unfällen

Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.

4. Fahrtechnik und Fahrphysik


 
a)
Bedeutung der Grundfahraufgaben

b)
Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung

Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung

Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte

c)
Kurven

Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)

Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte

Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen

d)
Bremsen

Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)

Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche**)

Vollbremsung/Gefahrenbremsung

Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen**)

e)
Ausweichen

Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen

f)
Kritische Fahrzustände/Ursachen

Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.

---
*)
Gilt nicht für AM.
**)
Nicht für A1, AM.


Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)


Anlage 2.2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen


 
a)
Technik, Physik

-
Betriebs- und Verkehrssicherheit

-
Wartung und Pflege der Fahrzeuge

-
Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

-
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b)
Personen- und Güterbeförderung

-
Personenbeförderung

-
Ladeflächen und Beladung

c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

-
Energiesparende Fahrweise

-
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen


 
a)
Fahrgeschwindigkeit

b)
Fahren in Fahrstreifen

c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f)
Bremsen

-
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

-
Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

-
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

g)
Zusammenstellung von Zügen

-
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

-
Stützlast

-
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

-
Beleuchtung

h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

i)
Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.


Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)


Anlage 2.3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz


 
a)
Fahrerlaubnis

Erteilungsvoraussetzungen, Befristung

b)
Papiere

Persönliche Fahrzeugpapiere

c)
Sozialvorschriften

Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten

d)
Arbeitsplatz

Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)

Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.

2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften


 
a)
Geschwindigkeit, Abstand

b)
Bahnübergänge

c)
Halten und Parken

d)
Personenbeförderung

e)
Fahrverbote

Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz

f)
Vorschriften zum Transport von Gütern

Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend).

3. Kraftstrang


 
a)
Motor

b)
Kupplung, Wandler

c)
Getriebe

d)
Antriebswellen

e)
Differential(e)

f)
Achsantrieb, Radantrieb

g)
Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).

4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen


 
a)
Federung

b)
Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten

c)
Aufbauten

d)
Lichtmaschine/Batterie(n)

e)
Beleuchtung

f)
Sonstige elektrische Einrichtungen.

5. Lkw-Bremsen


 
a)
hydraulische Bremsanlage

b)
Druckluftbeschaffungsanlage

c)
Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage

d)
Zweikreis-Druckluftbremsanlage

e)
Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f)
Feststellbremse.

6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler


 
a)
Dauerbremsen

b)
Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

c)
Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage

d)
Fahrzeuguntersuchungen

e)
Geschwindigkeitsregler.

7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten


 
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.

8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen


 
a)
Fahrzeug

Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen

b)
Fahrzeuggewichte und -abmessungen

c)
Geschwindigkeitsbegrenzer

d)
die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern

-
Gefahrgut

-
Abfall

e)
Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)

Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe

Ein- und Aussteigen.

9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle


 
a)
Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)

b)
Sicherung verschiedener Arten von Ladegut

(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)

c)
Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern

d)
Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.

10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung


 
a)
Wartung, Pflege und Kontrolle

b)
Energiesparende Fahrweise

c)
Alternative Kraftstoffe

d)
Zeit- und Streckenplanung

e)
Luftwiderstand

(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)

f)
Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017

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Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)



1. Zusammenstellung von Zügen


 
a)
Einrichtungen zur Verbindung

Wartung und Prüfung

b)
An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln

c)
Abmessungen,

zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge

d)
Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.

2. Lastzugbremsen


 
a)
Auflaufbremse(n)

b)
Zweitleitungs-Druckluftbremse.

3. Lastzugbremsen


 
a)
Bremskraftregelung

b)
Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)

c)
Feststellbremse

d)
Dauerbremse

e)
Fahrzeuguntersuchungen.

4. Fahren mit Zügen


 
a)
Sicherheitskontrollen

b)
Gliederzug

c)
Sattelkraftfahrzeug

d)
Bremsen

e)
Rangieren

f)
Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen

g)
Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen

h)
Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen

i)
Ladung/Ladungssicherung

j)
toter Winkel.

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Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)


Anlage 2.5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D


 
a)
Personenbeförderung in Bussen

Sicherheit, Unfallbeteiligung

b)
Definition Kraftomnibusse

c)
Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.

2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage


 
a)
Rahmen und Fahrgestelle

unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen

b)
Räder und Reifen

Arten, Reifenschäden

Radwechsel

Schneeketten:

-
Arten

-
Montage

c)
Lenkung

d)
Elektrische Anlage

Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.

3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen


 
a)
Fahrerplatz

Linienbus, Reisebus

Begleitpersonal

Signalanlagen:

-
Video - Außenbeobachtung

b)
Informations- und Unterhaltungsanlage

Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage

c)
Innenraum

Fahrgastraum - Beleuchtung:

Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.

4. Kraftstrang


 
a)
Motoren

b)
Einspritzanlage

c)
Abgasanlage

d)
Kupplung

e)
Getriebe

f)
Antriebswellen

g)
Differential.

5. Bremsanlagen (1)


 
a)
Bauteile

b)
gesetzliche Vorschriften

c)
Arten von Bremsanlagen.

6. Bremsanlagen (2)


 
a)
Einzelaggregate der Bremsanlage

b)
Feststellbremsanlage.

7. Bremsanlagen (3)


 
a)
Betriebsbremsanlage

b)
Dauerbremsanlage.

8. Bremsanlagen (4)


 
a)
Gelenkbusanlage

b)
Luftfederung - Gelenkbus

c)
Drehgelenk - Knickschutz

d)
Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

e)
Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f)
Anhängerkupplung

g)
Anhänger hinter Kraftomnibussen.

9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente


 
a)
gesetzliche Regelung des Personenverkehrs

Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung

b)
Arten des Personenbeförderungsverkehrs

Gelegenheitsverkehr

Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr

c)
Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

d)
Haltestellen

e)
Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.

10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften


 
a)
BO-Kraft

Allgemeine Vorschriften

Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit

b)
Sondervorschriften

O-Bus

Linienverkehr

Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft

c)
Ordnungswidrigkeiten

Nichtraucherzonen

Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen

Rollstuhlfahrer

Gurtanlegepflicht

d)
Verhalten im Fahrdienst

mitzuführende Papiere

Fundsachen.

11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen


 
Sondervorschriften für Kraftomnibusse

Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,

Abmessung,

Anhängerbetrieb,

Kurvenlaufeigenschaften,

Achslasten, Gesamtgewicht,

Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,

Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,

Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,

Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,

Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,

Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,

Geschwindigkeitsschilder.

12. Fahrphysik


 
a)
Wirkung von Kräften

Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.

b)
Benutzung von Spiegeln.

13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)


 
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer

Fahren in Fahrstreifen

Sonderfahrstreifen

Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.

14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)


 
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.

15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung


 
a)
Umweltschutz

Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz

b)
Alternative Kraftstoffe und Antriebe

c)
Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses

d)
Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen

e)
Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.

16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen


 
a)
Verhalten in schwierigen Situationen

besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer

b)
Liegenbleiben von Bussen

Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung

c)
Fahrerbedingte Unfallfaktoren

Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung

d)
Verhalten bei Unfällen.

17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen


 
a)
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

b)
Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

c)
Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes

d)
Grundzüge der Fahrpersonalverordnung

e)
Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 **)

f)
Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge

g)
Kontrollmittelverordnung

h)
Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

i)
Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.

18. Sicherheitskontrollen


 
a)
Abfahrkontrolle

Verkehrs- und Betriebssicherheit

Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung

b)
Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.

Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse D1.


---
*)
Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
**)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017

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Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)



1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von


 
Zügen

Einfahren in Straßen

Überqueren von Straßen

Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile

Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)

Fahrbahnbenutzung

Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung

Zusammenstellen von Zügen

Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen

Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)

selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,

Stützrad bei Einachsanhängern

Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften

Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen

Kennzeichnungspflichten

Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen

Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen


 
Bremsen

Betriebsbremse, hydraulische Bremse

Druckluftbremse

Auflaufbremse und Feststellbremse

Einzelradbremsen

Unterlegkeile

Lenkung

Räder/Bereifung

Anbaugeräte und Ladung

Be- und Entlastung der Achsen

Betriebsgeschwindigkeit

Ladung.

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Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)



1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,


 
Zusammenstellen von Zügen

Einfahren in Straßen

Überqueren von Straßen

Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile

Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)

Fahrbahnbenutzung

Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung

Zusammenstellen von Zügen

Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen

Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)

selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern

Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften

Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen

Kennzeichnungspflichten

Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen

Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen


 
Bremsen

Betriebsbremse, hydraulische Bremse

Druckluftbremse

Auflaufbremse und Feststellbremse

Einzelradbremsen

Unterlegkeile

Lenkung

Räder/Bereifung

Anbaugeräte und Ladung

Be- und Entlastung der Achsen

Betriebsgeschwindigkeit

Ladung.

3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen


 
a)
Ladungssicherung

b)
Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung

-
mit bis zu zwei Anhängern

-
bis zu 60 km/h

-
mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter

c)
Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb

d)
Verhalten an Bahnübergängen.

4. Wirkung von Kräften beim Fahren


 
a)
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand

b)
Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen

c)
in Steigungen und Gefällen

d)
Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft

e)
Kippmomente.

5. Bremsanlagen


 
a)
Druckluftbeschaffungsanlage

b)
Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage

-
Zugfahrzeug hydraulisch

-
Anhänger Druckluft

c)
Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.

6. Bremsanlagen des Anhängers


 
a)
Manueller Bremskraftregler

b)
Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung

c)
Hilfs- und Feststellbremsanlage

d)
Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.

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Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff


Anlage 2.8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

AM2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B2 Doppelstunden
C16 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE4 Doppelstunden
D110 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L2 Doppelstunden
T6 Doppelstunden



Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt


1.1
Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs

1.2
Sitzposition

1.3
Einstellung der Spiegel

1.4
Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1)

1.5
Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1)

1.6
Einstellung der Kopfstützen

1.7
Bedienungseinrichtungen

2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken


3 Gangwechsel


 
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)

3.1
Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf

3.2
Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten

4 Fahrbahnbenutzung


4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen

4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel


5.1
Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen

5.2
Abbiegen in Grundstücke

5.3
Einordnen zum Abbiegen

5.4
Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang

6 Rückwärtsfahren und Wenden


6.1
Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2)

6.2
Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2)

6.3
Wenden

7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen


8 Fahrgeschwindigkeit


8.1
Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse

8.2
Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)

8.3
Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

8.4
Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

8.5
Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

8.6
Bremsen in Gefahrensituationen

9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


9.1
Einfahren, Ausfahren

9.2
Seitenstreifen

9.3
Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen

9.4
Parkplätze, Raststätte und Tankstellen

10 Überholen


 
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)

11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren


11.1
Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse

11.2
Heranfahren an die bevorrechtigte Straße

11.3
Einfahren in Vorfahrtstraßen

11.4
Bremsbereitschaft

11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen

11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen

11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren

11.9 Verhalten an Bahnübergängen

12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern


12.1
beim Abbiegen

12.2
beim Geradeausfahren

12.3
an Fußgängerüberwegen

12.4
in verkehrsberuhigten Bereichen

12.5
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

12.6
an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)

13 Halten und Parken


13.1
Halten in Steigungen und in Gefällstrecken

13.2
Einfahren in eine Parklücke 2)

13.2.1
zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen

13.2.2
zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen

13.3
Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs

13.4
Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge

14 Vorausschauendes Fahren


14.1
Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer

14.2
Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer

14.3
Beobachtung des Verkehrsraumes

15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen


16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen


17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM


17.1
Sicherheitskontrolle

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von

-
Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

-
Not-Aus-Schalter

-
Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

-
Ein- und Ausschalten

-
Funktion prüfen von:

-
Standlicht

-
Abblendlicht

-
Fernlicht

-
Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

-
Nebelschlussleuchte

-
Warnblinkanlage

-
Blinker

-
Hupe

-
Bremsleuchte

-
Kontrollleuchten benennen

-
Rückstrahler Vorhandensein

-
Beschädigung

Lenkung

-
Lenkschloss entriegeln

Bremsanlage

Funktionsprüfung der Bremsen

Flüssigkeitsstände

-
Motoröl

-
Kühlmittel

17.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

17.2.1
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

17.2.2
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

17.2.3
Ausweichen ohne Abbremsen

17.2.4
Ausweichen nach Abbremsen

17.2.5
Slalom

17.2.6
Langer Slalom

17.2.7
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

17.2.8
Stop and Go

17.2.9
Kreisfahrt

17.3
Klassenspezifische Besonderheiten

17.3.1
Fahren im Fahrstreifen

17.3.2
Fahren in Kurven

17.3.3
Fahren mit Schutzkleidung

18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B


18.1
Sicherheitskontrolle

-
Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

-
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

-
Ein- und Ausschalten

-
Funktion prüfen von:

-
Standlicht

-
Abblendlicht

-
Fernlicht

-
Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

-
Nebelschlussleuchte

-
Warnblinkanlage

-
Blinker

-
Hupe

-
Bremsleuchte

-
Kontrollleuchten benennen

-
Rückstrahler

-
Vorhandensein

-
Beschädigung

-
Lenkung

-
Lenkschloss entriegeln

-
Überprüfung des Lenkspiels

-
Bremsanlage

Funktionsprüfung von

-
Betriebsbremse

-
Feststellbremse

-
Flüssigkeitsstände

-
Motoröl

-
Kühlmittel

-
Scheibenwaschflüssigkeit

18.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

18.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

18.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

18.2.3
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

18.2.4
Umkehren

18.2.5
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C


19.1
Sicherheitskontrollen

19.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

19.1.2
Zusätzliche Überprüfung

19.1.2.1
Überprüfung der Federung/Luftfederung

19.1.2.2
Funktionsprüfung von

-
Betriebsbremse

-
Feststellbremse

19.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

19.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

19.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

19.2.3
Rückwärts quer oder schräg einparken

19.2.4
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

19.3
Klassenspezifische Besonderheiten

19.3.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"

19.3.2
Nutzung von Fahrstreifen

19.3.3
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

19.3.4
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)

19.3.5
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

19.3.6
Sicherheitsabstand

19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen

19.3.9
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

19.3.10
Ladungssicherung

20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D


20.1
Sicherheitskontrollen

20.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

20.1.2
Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten

20.1.2.1
Erläutern oder Demonstrieren der

-
Notausstiege

-
Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste

-
Einstiegshilfen

20.1.2.2
Überprüfung der Federung/Luftfederung

20.1.2.3
Funktionsprüfung von

-
Betriebsbremse

-
Feststellbremse

-
Haltestellenbremse

20.1.2.4
Richtiges Beladen der Gepäckräume

20.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

20.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

20.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

20.2.3
Rückwärts quer oder schräg einparken

20.2.4
Halten zum Ein- oder Aussteigen

20.3
Klassenspezifische Besonderheiten

20.3.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"

20.3.2
Nutzung von Fahrstreifen

20.3.3
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

20.3.4
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)

20.3.5
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen

20.3.7
Sicherheitsabstand

20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen

20.3.10
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE


21.1
Zusammenstellen des Zuges

21.1.1
Prüfen der Zugmaße

21.1.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)

21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)

21.2.1
Anhänger ankuppeln

21.2.2
Anhänger abkuppeln

21.3
Sicherheitskontrollen am Zug

21.3.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

21.3.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

21.3.3
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

21.3.4
Funktion der Bremsanlage

21.4
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

21.4.1
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

21.4.2
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)

21.5
Klassenspezifische Besonderheiten

21.5.1
beim Fahren

-
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

-
Verhalten an Bahnübergängen

-
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"

-
Nutzung von Fahrstreifen

-
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

-
Sicherheitsabstand

-
Rückwärtsfahren (Absicherung)

21.5.2
beim Abstellen

-
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

-
Kenntlichmachung

22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE


22.1
Zusammenstellen des Zuges

22.1.1
Prüfen der Zugmaße

22.1.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)

22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln

22.2.1
Anhänger ankuppeln

22.2.2
Anhänger abkuppeln

22.2.3
Aufsatteln

22.2.4
Absatteln

22.3
Sicherheitskontrollen am Zug

22.3.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

22.3.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

22.3.3
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

22.3.4
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

22.3.5
Funktion der Bremsanlage

22.3.6
Ladungssicherung

22.4
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

22.4.1
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.2
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.4.3
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.4
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.5
Klassenspezifische Besonderheiten

22.5.1
beim Fahren

-
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

-
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

-
Verhalten an Bahnübergängen

-
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel"

-
Nutzung von Fahrstreifen

-
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

-
Sicherheitsabstand

-
Rückwärtsfahren (Absicherung)

22.5.2
beim Abstellen

-
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

-
Kenntlichmachung

23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb


23.1
Sicherheitskontrollen

23.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.1.2
Zusätzliche Überprüfungen

23.1.2.1
Funktionsprüfung von

-
Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)

-
Feststellbremse

23.2
Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16

Für Zugmaschine mit Anhänger

23.3
Zusammenstellen des Zuges

23.3.1
Prüfen der Zugmaße

23.3.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)

23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger

23.4.1
Anhänger ankuppeln

23.4.2
Anhänger abkuppeln

23.5
Sicherheitskontrollen am Zug

23.5.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.5.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

23.5.3
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

23.5.4
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

23.5.5
Funktion der Bremsanlage

23.5.6
Ladungssicherung

23.6
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

23.6.1
Rückwärtsfahren geradeaus

23.7
Klassenspezifische Besonderheiten

23.7.1
Beim Fahren

-
Einschätzen des Raumbedarfs

-
Einfahren, Ausfahren, Überqueren

-
Überholt werden

-
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

-
Verhalten an Bahnübergängen

-
Nutzen von Fahrstreifen

-
Sicherheitsabstand

-
Rückwärtsfahren (Absicherung)

-
Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)

23.7.2
Beim Abstellen

-
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

-
Kenntlichmachung

---
1)
Gilt nur für Zweiradklassen.
2)
Gilt nicht für Zweiradklassen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juni 2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 m.W.v. 19. Januar 2013

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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A21
A1 auf A
A2 auf A1
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
SoloZugGe-
samt
SoloZugGe-
samt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5335134358
2Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h)
4212112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten)
3113022033
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.



Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
ErwerbGrundaus-
bildung
ÜberlandAutobahnNachtfahrt
C C mehr als
2 Jahre
D7843
D16422
C C bis
2 Jahre
D141686
D18844
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D331285
D116844
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D4522148
D14119127
D1 D20555
D DE4311
D1 D1E4311


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Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten

Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)


Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten-
schreibers
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- am Ende einer Fahrt
- bei Ausfall des Gerätes
 


2. Bremsen (alle Klassen)


 
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit

Prüfen der Druckwarneinrichtung

Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen

Prüfen, ob Pedalwege frei sind

Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse

Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen

3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)


 
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)

Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern

Prüfen der Felgen auf Beschädigung

Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand

Sichtprüfung der Radaufhängung

Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)

Lenkungsspiel prüfen

Ölstand der Servolenkung prüfen

4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)


 
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen

Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen

Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen

Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen

Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen

Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern

Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen

5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)


 
Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes

Kontrolle des Motorölstandes

Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen

Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)

Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren

Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen

Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage

6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)


 
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)

Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)

Verbandkasten (Unterbringung)

Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)

Sichtprüfung der Anhängekupplung

Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)

Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)

7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)


 
Erläutern eines Radwechsels

Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)

Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte

Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon

Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)

Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs

Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen

Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers

Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall

Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären

8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)


 
Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten

Prüfung der Bremsanlagen

Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse

Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse

Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017

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Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Muster Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (BGBl. 2020 I S. 2707)



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 1. April 2021

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Anlage 7.1 (aufgehoben)


Anlage 7.1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 7.2 (aufgehoben)


Anlage 7.2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 7.3 (aufgehoben)


Anlage 7.3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018



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