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§ 3 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 3 Unterrichtsräume



In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.



 

Zitierungen von § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FahrlGDV Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist ...
Anlage 2 FahrlGDV (zu § 3) Unterrichtsräume
... an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden ...