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§ 10 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 10 Unterrichtsräume



Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

 
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