Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes



Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:

1.
bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)

a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Anerkennung sowie zur Person des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,

b)
von juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,

c)
von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und

d)
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,

2.
bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1,

3.
gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed