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Änderung § 13 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge


(Text neue Fassung)

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


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(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.



(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten:

1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

vorherige Änderung

2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und

3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des
Straßenverkehrsgesetzes.



2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.