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Änderung § 14a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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§ 14a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 14a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes


vorherige Änderung

 


Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.


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