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Änderung § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Fortbildung


(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.

(Text alte Fassung)

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(Text neue Fassung)

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.


(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.




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