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§ 3 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 3 Anlass der Speicherung



Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:

1.
a)
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b)
Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,

2.
Eintragung oder Austragung einer berechtigten Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,

3.
Änderung der verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes,

4.
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,

5.
Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für

a)
gefährdete Personen nach § 19 des Waffengesetzes,

b)
Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a der Gewerbeordnung, einschließlich der Benennung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes in den Waffenschein,

6.
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

7.
Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,

8.
Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11 des Waffengesetzes,

9.
Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,

10.
Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes,

11.
Erteilung einer Erlaubnis

a)
zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder Munitionsherstellung,

b)
zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel

nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,

12.
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes,

13.
Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,

14.
Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in die Europäische Union nach den §§ 29 und 31 des Waffengesetzes,

15.
Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

16.
Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,

17.
Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

18.
Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder,

19.
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

20.
Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,

21.
Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot),

22.
Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes,

23.
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes,

24.
Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis,

25.
Stellung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie

26.
nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund

a)
von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

b)
von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 3 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NWRG Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern (vom 01.01.2019)
... einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b ... den Anlässen nach § 3 sowie a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, b) im ... die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. ... Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind, c) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen ...
§ 5 NWRG Datenübermittlung durch die Waffenbehörden (vom 26.11.2019)
... übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer ...
§ 18 NWRG Löschung von Daten (vom 01.01.2019)
... der zuständigen Waffenbehörde gelöscht: 1. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf von 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen Entziehung des letzten ... den Erlaubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach dessen Tod, 2. im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis, 3. in den Fällen des ... nach Ablauf von 20 Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis, 3. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlöschen der Erlaubnis, 4. in den Fällen des § 3 ... 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlöschen der Erlaubnis, 4. in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der Erlaubnis oder der Nebenbestimmung, 5. im Fall des § 3 ... 3 Nummer 16 mit Erlöschen der Erlaubnis oder der Nebenbestimmung, 5. im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 6. in den Fällen des ... a nach Ablauf von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 6. in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 7. in den Fällen des ... b nach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 7. in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis, 8. im Fall des § 3 Nummer ... 13, 14 und 15 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis, 8. im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes, 9. im ... des Erlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes, 9. im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes,  ... oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes, 10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des ... der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis, 11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 4 2. WaffGuaÄndG Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 23 wird das Wort „sowie" am Ende ... b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt: „10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des ... Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis, 11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren."  ...