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§ 10 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste



Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:

1.
den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben

a)
nach dem Waffengesetz,

b)
nach den auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

c)
nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege,

3.
den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

4.
den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5.
den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung sowie

7.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.



 
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Frühere Fassungen von § 10 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuellvor 06.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NWRG Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde (vom 26.11.2019)
... unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben. (4) ...
§ 8 NWRG Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen (vom 26.11.2019)
... schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort. (3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu ...
§ 11 NWRG Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. Der ... Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, ...
§ 13 NWRG Datenabruf im automatisierten Verfahren (vom 26.11.2019)
... Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten ... schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende ...
§ 20 NWRG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
...  3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12, 4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „die Stellen nach § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes " werden durch die Wörter „die zum Ersuchen berechtigten Stellen" ersetzt. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 4 2. WaffGuaÄndG Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... Erlaubnisse, Versagungen" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...