Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
| |

§ 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung



(1) 1Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. 2Der Verarbeitungszweck ist anzugeben. 3Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. 4Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 6Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:

1.
Familienname, mindestens ein Vorname sowie Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt,

2.
Name der juristischen Person oder Personenvereinigung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder des Sitzes oder

3.
Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.

(4) 1Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. 2Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.

(5) 1Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie

1.
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält,

2.
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält,

3.
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder

4.
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2.

2Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 11 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuellvor 06.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 NWRG Gruppenauskunft (vom 26.11.2019)
... kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind, wenn 1. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr ... auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1  ...
§ 13 NWRG Datenabruf im automatisierten Verfahren (vom 26.11.2019)
... Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende Stelle ...
§ 20 NWRG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12, 4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 4 2. WaffGuaÄndG Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend," gestrichen. 6. § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In diesem Fall werden nur die Angaben ...