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§ 15 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke



(1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen Waffenregisters können den Waffenbehörden und den für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskriminalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse Daten übermittelt werden.

(2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen.

(3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.



 

Zitierungen von § 15 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...