(1)
1Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in
§ 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist.
2Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach
§ 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach
§ 58 Absatz 1 des Waffengesetzes.
(2)
1Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen.
2Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
(3)
1Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017.
2Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328