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Änderung § 1 NWRG vom 01.01.2019

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§ 1 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde


(Text alte Fassung)

(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

1. Waffen,

2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,

3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

5.
Ausnahmen,

6.
Anordnungen,

7.
Sicherstellungen oder

8.
Verboten

zu
Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)