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Änderung § 4 NWRG vom 01.01.2019

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§ 4 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 4 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern


(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:

1. bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,

2. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche,

(Text alte Fassung)

3. die Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie

(Text neue Fassung)

3. die Anträge, Erlaubnisse, Versagungen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie

a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,

b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind,

c) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind,

4. Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer,

5. Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung,

6. bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4,

7. Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

8. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn

a) Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder

b) mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes).

(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen

1. Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2. waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und

3. Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.

(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.