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Synopse aller Änderungen des NWRG am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 11 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NWRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 37 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten


(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. 2 Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Anschrift und

4. Tag, Ort und Staat der Geburt.

(3) 1 Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. 3 Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,

2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,

(Text alte Fassung)

3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder

(Text neue Fassung)

3. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

(4) 1 Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. 2 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.




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