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Kostenverordnung für die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung - ZulKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7141-6-5-4 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Für jede der nachstehend aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach § 13a Nummer 1 und 2 des Eichgesetzes werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben:

1.
die Prüfung, Bewertung oder Zulassung von Messgeräten gemäß § 7c Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 2 der Eichordnung, gemäß den §§ 18 bis 19 oder gemäß § 28 der Eichordnung,

2.
die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung von erteilten Zulassungsbescheiden gemäß § 20 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 oder 3 der Eichordnung,

3.
die Übertragung einer Bauartzulassung gemäß § 27 der Eichordnung,

4.
die Prüfung von Normalgeräten oder Prüfungshilfsmitteln der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen gemäß § 13a Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Eichgesetzes,

5.
die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen oder Kennzeichnungen von Messgeräten gemäß § 80 Absatz 2 und 3 der Eichordnung,

6.
die Vergleichsmessungen von Dosimetern gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eichordnung,

7.
die Änderungen an bestehenden Bescheinigungen über die Anerkennung von Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß § 45 Absatz 3 der Eichordnung, der gemäß § 77 Absatz 3 der Eichordnung weiter Anwendung finden kann,

8.
die Prüfung oder Erteilung von Anerkennungen von Herstellerzeichen für Flaschen und Maßbehältnisse oder deren Änderungen gemäß § 4 der Fertigpackungsverordnung.




§ 2 Gebührenberechnung



(1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,

2.
die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

3.
Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,

4.
Besprechungen sowie Schreibarbeiten.

(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.




§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen



Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnittlichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2.




§ 4 Auslagen



Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.




§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungskostenverordnung vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 1988 (BGBl. I S. 2164), außer Kraft.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 2)



Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 dieser Verordnung werden die folgenden Stundensätze berechnet:

ThemenbereichStundensatz
in Euro
Fachbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
93 Geschwindigkeit
Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2
Durchfluss
105 Gase
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und
Magnetismus
76 Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
100 Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und
Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle
Metrologie
94 Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete
Größen
100 Masse
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der
Chemie
83 Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10
Thermometrie
100 Detektorradiometrie und Strahlungs-
thermometrie
Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen 95Gesetzliches Messwesen und Techno-
logietransfer
70Justitiariat