§ 2 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006

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Frühere Fassungen von § 2 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... Errichtung der Genossenschaft § 1 Wesen der Genossenschaft § 2 Haftung für Verbindlichkeiten § 3 Firma der Genossenschaft § ...


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