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§ 65 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 65 Kündigung des Mitglieds



(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) 1Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. 2In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. 3Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) 1Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. 2Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. 3In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.



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Frühere Fassungen von § 65 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
aktuell vorher 18.08.2006 (20.10.2006)Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67b GenG Kündigung einzelner Geschäftsanteile (vom 18.08.2006)
... von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt ...
§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste (vom 18.08.2006)
... den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind ...
§ 76 GenG Übertragung des Geschäftsguthabens (vom 18.08.2006)
... knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt oder nach § 8a oder § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 1 AltZertG Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag (vom 26.06.2021)
... 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... Genossenschaften Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 65 Kündigung des Mitglieds § 66 Kündigung durch Gläubiger  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die ...

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... das Wort „zuständigen" eingefügt. 26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle Mitglieder" durch die Wörter „mehr als drei ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 65 Kündigung des Mitglieds  ... 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 65 Kündigung des Mitglieds (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft ... knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt oder nach § 8a ...