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Änderung § 98 GenG vom 18.08.2006

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§ 98 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 98 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

(Text alte Fassung)

1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,

(Text neue Fassung)

1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,

2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder

3. die Genossenschaft aufgelöst ist.



(heute geltende Fassung)