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Änderung § 116 GenG vom 18.08.2006

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§ 116 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 116 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Insolvenzplan


Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(Text alte Fassung)

1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschußverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht;

(Text neue Fassung)

1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht;

2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden könnten;

3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschieden werden;

4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.



(heute geltende Fassung)