Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 GenG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 28 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis


(Text alte Fassung)

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.


(Text neue Fassung)

1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3 Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.


Anzeige