Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 11 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstand ob.



(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;



1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung;

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.



3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

vorherige Änderung

(5) Die Abschrift des Statuts wird von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.



(5) Die Abschrift der Satzung wird von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)