Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 42 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 42


(Text neue Fassung)

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.

(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)