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Änderung § 69 GenG vom 18.08.2006

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§ 69 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 69 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69


(Text neue Fassung)

§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste


vorherige Änderung

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.



In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Fall des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)