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Änderung § 87b GenG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 87b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung)

§ 87b


(Text neue Fassung)

§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme


(Textabschnitt unverändert)

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.