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Änderung § 115e GenG vom 18.08.2006

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§ 115e GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 115e GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 115e


(Text neue Fassung)

§ 115e Eigenverwaltung


(Textabschnitt unverändert)

Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)