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Änderung § 116 GenG vom 18.08.2006

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§ 116 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 116 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116


(Text neue Fassung)

§ 116 Insolvenzplan


(Textabschnitt unverändert)

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschußverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht;

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2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Genossen bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach dem Statut herangezogen werden könnten;



2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden könnten;

3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschieden werden;

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4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Genossen vereinbar ist.



4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)