Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 118 GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 118 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 118 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118


(Text neue Fassung)

§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft


vorherige Änderung

(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft gemäß § 117 beschlossen, so kann kündigen

1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;

2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.

Hat
eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats zu geschehen. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen den Genossen.

(3) Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Genossen mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.



(1) 1 Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen

1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;

2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.

2 Hat
eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) 1 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2 Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. 3 Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. 4 Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. 5 Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen das Mitglied.

(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) 1 Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. 2 Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.