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Änderung § 157 GenG vom 18.08.2006

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§ 157 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 157 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 157


(Text neue Fassung)

§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister


vorherige Änderung

Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.



Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)