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Änderung § 164 GenG vom 18.08.2006

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§ 164 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 164 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 164


(Text neue Fassung)

§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung abweichend von § 16 Abs. 4 mit einfacher Stimmenmehrheit. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf volle Euro gestellt wird. Für die Eintragung der Umstellung in das Genossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5 und 6.

(2) Anmeldungen von Beschlüssen nach Absatz 1
Satz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, die nur die Ersetzung des auf Deutsche Mark lautenden Betrags des Geschäftsanteils durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 157 vorgeschriebenen Form. Artikel 45 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.



§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)