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Änderung § 10 GenG vom 01.09.2009

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§ 10 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Genossenschaftsregister


(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.

(3)
Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Genossenschaftsregister' in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung 'Genossenschaftsregister' in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 
 

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