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Änderung § 32 GenG vom 01.09.2009

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§ 32 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 32 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht


(Text alte Fassung)

Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

(Text neue Fassung)

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

(heute geltende Fassung)