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Änderung § 80 GenG vom 01.09.2009

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§ 80 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 80 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Auflösung durch das Gericht


(Text alte Fassung)

(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. 2 Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) 1 Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. 2 Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. 3 Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

(heute geltende Fassung) 

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