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Änderung § 66a GenG vom 19.07.2013

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§ 66a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 66a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

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§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren


vorherige Änderung

 


Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.