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Änderung § 67c GenG vom 19.07.2013

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§ 67c GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 67c GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften


vorherige Änderung

 


(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und

2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.