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Änderung § 171 GenG vom 22.07.2017

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§ 171 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 171 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung


vorherige Änderung

 


§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

 

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