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Änderung § 31 GenG vom 25.05.2018

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§ 31 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 31 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste


(1) 1 Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. 2 Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 2 Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 2 Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.

(heute geltende Fassung)