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Synopse aller Änderungen des GenG am 01.08.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 7 des DiRUG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GenG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister | |
(Text alte Fassung) Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. |
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