Nach §
353b Absatz 3 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 3 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
-
„(3a) Beihilfehandlungen einer in §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken."
In §
97 Absatz 5 Satz 2 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 30 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird das Semikolon durch die Wörter „, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen;" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2012.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger