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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (ProspRLUGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 WpHG § 2, § 2b, § 27a, § 30a, § 30e, § 37v, § 37z, § 41a (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt:

„§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl".

2.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinterlegen ist," durch die Wörter „sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben," ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 2b" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Satzteil werden nach den Wörtern „keine Wahl" die Wörter „eines Herkunftsstaates" eingefügt.

bbb)
Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt neu gefasst:

„Emittenten, die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl getroffen haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, müssen sich bis sie eine Wahl getroffen haben, so behandeln lassen, als ob sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hätten."

3.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 2 Nummer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektgesetzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn nicht bereits aufgrund einer früheren Entscheidung des Emittenten ein anderer Staat als Herkunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunftsstaates" die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 1a" eingefügt.

4.
§ 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt."

5.
§ 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:

1.
Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder

2.
noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen worden sind."

6.
In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 37" ersetzt.

7.
§ 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

8.
§ 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich

1.
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder

2.
noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.

Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden."

9.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl

(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist, hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt mitteilen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ProspRLUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProspRLUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ProspRLUGuaÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des ...
Artikel 10 ProspRLUGuaÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 EU-LeerVkAG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt ...