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Artikel 5 - Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (7. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 30.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 GebOSt Anlage

Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gestrichen.

2.
Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.

3.
Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „, VOInt" gestrichen.

4.
In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand" im Klammerzusatz die Wörter „, motorisierter Krankenfahrstuhl" gestrichen.

5.
Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:

„401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:  
-Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) 6,50
- Prüfung am PC 8,20
- Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom
Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher
je angefangene Viertel-
stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499".


6.
In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „2.6.1" durch die Angabe „2.5.1" ersetzt.

7.
In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Klasse A" die Angabe „oder A2" angefügt.

8.
Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:

„402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV
63,20".


9.
Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:

„402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 71,40".


10.
In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „M," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 7. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 7. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1889
Artikel 1 1. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt ...