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Artikel 4 - Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (SportWettG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2013 RennwLottG § 16

§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 16

(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmachersteuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11, das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SportWettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportWettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SportWettG Inkrafttreten (vom 02.07.2013)
... (2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3, 6 ... --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 8. Juli 2013 (BGBl. I S. 2236 (b)) ist Artikel 4 am 2. Juli 2013 in Kraft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
B. v. 08.07.2013 BGBl. I S. 2236
Bekanntmachung SportWettGInkrBek
... von Sportwetten erforderliche Genehmigung am 2. Juli 2013 erteilt hat. Damit ist Artikel 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten am 2. Juli 2013 in Kraft getreten. § ... Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist damit in der ... 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist damit in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 236 10. ZustAnpV Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424; 2013 I S. 2236) geändert worden ist, wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
§ 2 RennwLottGZuStV Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
... 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die ...