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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 12 „Schornsteinfeger" der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,

2.
Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,

3.
Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,

4.
Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,

5.
Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

6.
Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

7.
Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

8.
Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,

9.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

10.
Beraten von Kunden,

11.
Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und

12.
Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

Abschnitt B


Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kehr- und Überprüfungsarbeiten und

2.
Technische Abläufe.

(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,

b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

c)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren Funktion sicherzustellen,

d)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu bewerten und zu messen, Werte festzustellen und Ergebnisse zu beurteilen und

e)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen und zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen und

3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchstens 10 Minuten für das Fachgespräch.

(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergreifende Regelungen anzuwenden und die Einhaltung sicherzustellen,

b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzuschätzen,

c)
technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu lesen, anzuwenden und zu erstellen,

d)
mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und

e)
qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichtigen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 6 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Kundenberatung,

3.
Anlagentechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,

b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

c)
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,

d)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu dokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,

e)
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen,

g)
die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchzuführen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen, reinigen und deren Funktion sicherstellen,

b)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen, messen und die Ergebnisse bewerten und

c)
Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagen ermitteln;

3.
der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und

4.
die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbarkeit zu prüfen,

b)
Kunden zu beraten und

c)
Kunden über Serviceleistungen zu informieren, Serviceleistungen anzubieten;

2.
dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und Anlageneffizienz oder

b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

3.
der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung durchführen und

4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen auszuwerten und Berechnungen durchzuführen,

b)
Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische Berechnungen darzustellen sowie die Einwirkung von Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu analysieren,

c)
Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu beschreiben,

d)
Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und Lüftungsanlagen darzustellen,

e)
technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,

f)
Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes zu beachten,

g)
Anforderungen des Schornsteinfegerrechts darzustellen,

h)
Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes zu erläutern und

i)
Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenberatung 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.


§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. August 2012 SchfAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 179) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von schornstein-
fegerrechtlichen Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfeger-
handwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner
Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirks-
schornsteinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflich-
ten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
und Bezirksschornsteinfegermeister, Bußgeldvor-
schriften und Ersatzvornahmen, anwenden
b) Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten
anwenden
6 
2Anwenden von gewerkeüber-
greifenden Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen
und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulas-
sungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den
Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energie-
einsparung, des Brandschutzes und des Baurechts,
anwenden
b) technische Regeln der Bauphysik anwenden
c) Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz
anwenden
8 
3 Brandschutz- und baurecht-
liche Überwachung von
Feuerungs- und Lüftungsan-
lagen sowie ähnlicher Ein-
richtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von An-
lagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Ab-
gasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen
ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugs-
anlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen
von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich
deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versor-
gungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, über-
wachen
6 
b) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von
Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbren-
nungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen
 4
4 Anwenden, Erstellen
und Bewerten von tech-
nischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwen-
den, erstellen und bewerten
b) Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher
und Wartungspläne anwenden
6 
c) Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen an-
wenden
d) kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen
und anwenden
e) stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunter-
lagen erstellen und anwenden
 8
5 Überprüfen von Feuerungs-
und Lüftungsanlagen sowie
ähnlichen Einrichtungen zur
Gewährleistung der Betriebs-
und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen
sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozess-
feuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmoto-
ren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Ver-
brennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen,
Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,
Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und
Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein-
schließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver-
sorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen und anwenden
b) Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Quer-
schnitt beurteilen
4 
c) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion
und Funktionsweise beurteilen
d) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtun-
gen prüfen
e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen
überprüfen
f) Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und
vorbeugenden Brandschutz überprüfen
g) Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tä-
tigkeiten durchführen und dokumentieren
h) Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentie-
ren
 10
6Reinigen von Feuerungs- und
Lüftungsanlagen sowie ähn-
lichen Einrichtungen zur Ge-
währleistung der Betriebs-
und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-
wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue-
rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren,
Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren-
nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf-
tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,
Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und
Zusatzeinrichtungen
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen und anwenden
b) Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
c) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-
recht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
8 
7Messen von Feuerungs- und
Lüftungsanlagen sowie ähn-
lichen Einrichtungen zur Ge-
währleistung der Betriebs-
und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-
wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue-
rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren,
Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren-
nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf-
tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,
Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und
Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein-
schließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver-
sorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen und anwenden
b) Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbe-
standteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme,
unter Vermeidung von Messfehlern ermitteln
c) Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumen-
tieren
6 
  d) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern fest-
stellen, beurteilen und berücksichtigen
 2
8Überprüfen und Messen von
Gebäuden und Anlagen; Be-
urteilen von Ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immis-
sions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz
überprüfen, Messungen durchführen
b) Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes be-
urteilen
c) Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamt-
energieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen
d) Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und aus-
werten
 10
9 Feststellen und Dokumentie-
ren von Mängeln und Funk-
tionsstörungen; Einleiten von
Sofortmaßnahmen zur Gefah-
renabwehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen
und dokumentieren
b) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen,
Reinigen und Messen von Feuerungs- und Lüftungs-
anlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäu-
den unter Berücksichtigung der Eigenschaften von
Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren
Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren
6 
c) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen
und Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regelein-
richtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften
von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie de-
ren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumen-
tieren
d) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig
einleiten und überwachen
 6
10Beraten von Kunden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie
ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmög-
lichkeiten beraten
b) Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brand-
verhütung beraten
c) Kunden über rationelle Energieverwendung und den
Einsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unab-
hängig beraten
d) Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwen-
dung von Brennstoffen beraten
e) Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-,
Hygiene- und Gesundheitsschutzes beraten
f) Kunden über Fördermöglichkeiten beraten
 8
11Einleiten und Überwachen
von Maßnahmen zur Effi-
zienzsteigerung und Verbes-
serung der Nutzungsfähigkeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs-
und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen
und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung
des Kundenauftrags, erfassen
b) bei der Erstellung von Maßnahmenplänen und beim
Einholen von Angeboten mitwirken
c) Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit
vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Be-
teiligten mitwirken
d) bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und
Ergebnisse dokumentieren
e) Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen
 8
12Verbessern der Nutzungs-
fähigkeit von bestehenden
Abgasanlagen und Rauchab-
leitungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12)
a) Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und
dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten
b) Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteige-
rung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtun-
gen einbauen, Reinigungsverschlüsse erneuern und
Mündungsabschlüsse montieren
c) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseiti-
gung von Funktionsstörungen ergreifen und überwa-
chen
 10


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
  b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information und Kommunika-
tion, kundenorientiertes Ver-
halten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-
gramme einsetzen
e) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh-
ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
tensregeln berücksichtigen
f) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum Betriebserfolg beitragen
4 
g) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,
mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen,
Kosten abschätzen
h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service-
leistungen anbieten
i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 4
6 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten
b) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betriebli-
chen Abläufen, technischen Unterlagen und Kunden-
wünschen planen und festlegen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und
auftragsbezogen bereitstellen
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichts-
punkte beachten
6 
h) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und
nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten
abstimmen, festlegen und dokumentieren
 4
7Handhaben und Instandhalten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-
besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk-
zeuge und Hilfsmittel
b) Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
c) Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach
Vorschriften und Herstellerangaben instand halten
d) Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, ein-
setzen, lagern und pflegen
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften anwenden und bedienen
f) vorgeschriebene Prüfungen durchführen und doku-
mentieren
8 
8Umgehen mit Gefahr- und
Werkstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
c) Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen
6 
9 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand
betrieblicher Beispiele erläutern
b) Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im
eigenen Arbeitsbereich anwenden
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen
4 
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen
und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do-
kumentieren
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-
serung von Arbeitsabläufen beitragen
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt-
schaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
und berücksichtigen
 4